Die Bundesregierung passt die Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland ab 2023 an. Für Kunden, die weiterhin den Umweltbonus in Anspruch nehmen möchten, ändert sich einiges. Wir informieren über die Änderungen, die laut Pressemitteilung des BMwK seit Januar 2023 gelten.
Das ändert sich beim Umweltbonus ab 2023:
Die Förderung für Plugin-Hybride endet am 31.12.2022.
Ab dem 1. Januar 2023 begrenzt sich der Anspruch des Umweltbonus auf Halter von reinen Elektrofahrzeugen (batterie- und brennstoffzellenbetrieben). Die einmalige Förderung beträgt je nach Kaufpreis 3.000 € bis 4.500 €.
Der Bundesanteil der Förderung beträgt für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
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mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro;
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mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro: 3.000 Euro.
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Antragsberechtigt sind vorerst Privatpersonen und Gewerbe.
Für Gewerbetreibende war der 31. August 2023 Stichtag, denn ab dem 01.09.2023 wurde der Kreis der Antragsberechtigten auf Privatpersonen begrenzt.
e-Fahrzeuge mit einem Netto-Kaufpreis über 45.000 € erhalten ab dem 01.01.2024 keine Förderung mehr.
Auch der Anteil der Hersteller reduziert sich, denn dieser soll auch zukünftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen. Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) stellt die Mittel für den Umweltbonus zur Verfügung. Der Fonds speist sich aus Erlösen des Europäischen und Nationalen Emissionshandels. Für das Jahr 2023 stehen 2,1 Milliarden Euro zur Verfügung, in 2024 sind es 1,3 Milliarden Euro. Sind diese Mittel ausgeschöpft, endet die Fördermöglichkeit.
Wo kann man die Auszahlung des Umweltbonus beantragen?
Zuständig für die Auszahlung des Umweltbonus ist weiterhin das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Ihren Antrag können Käufer von Elektroautos auf der Internetseite des BAFA online stellen
Kann man den Umweltbonus mit anderen Förderungen kombinieren?
Ja. Den Umweltbonus kann mit anderen Förderungen kombiniert werden. Käuferinnen und Käufer können so ggf. von insgesamt noch höheren Förderungen profitieren. Voraussetzung dafür, dass Antragsteller neben dem Umweltbonus eine weitere öffentliche Förderung beantragen können, ist, dass der jeweilige Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMWK abgeschlossen hat. Sie legt fest, wie die unterschiedlichen Förderprogramme ineinandergreifen und stellt sicher, dass die haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Stellen, mit denen Verwaltungsvereinbarungen geschlossen wurden, werden auf der Webseite des (BAFA) veröffentlicht.
Gilt die Fördermöglichkeit auch für elektrische Leichtfahrzeuge und Zweiräder?
Laut Pressemitteilung werden LEV und elektrische Zweiräder der Fahrzeugklassen L1e und L3e nicht explizit genannt oder ausgeschlossen. Tatsache ist aber, dass eben diese nachhaltigen Alternativen nicht für eine Förderung vorgesehen sind. Auf Nachfrage teilt uns das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit:
"Der Hintergrund ist, dass diese Fahrzeuge bisher nicht Gegenstand des Förderprogramms sind. Förderfähig nach Nr. 3.1 der Richtlinie sind elektrische Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 sowie Fahrzeuge der Klasse N2, wenn diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen."
Somit gehen weiterhin Besitzer von e-Mopeds, e-Motorrädern und Elektroleichtkraftfahrzeugen leer aus.
Obwohl Luftfahrt und Schiffsverkehr jeweils nur ca. 4 % der gesamten Treibhausgasmissionen in Europa ausmachen, zählen sie zu den Bereichen, die den Klimawandel am stärksten beeinflussen. Der Grund: der überproportionale Anstieg an Passagierzahlen und Handelsvolumen. Doch leider werden Flugzeuge oder elektrische Wasserfahrzeuge nicht berücksichtigt.
Eine aktuelle Liste der förderfähigen Fahrzeuge stellt das BAFA hier zur Verfügung.